Vattenfall schlagen, Karlsruhe treffen

von Maximilian Steinbeis
8 Minuten

Wenn ich einen Verfassungsverstoß begehen wollte, würde ich mir auch einen Atomkonzern als Opfer aussuchen. Mit denen hat keiner Mitleid, für die ergreift keiner Partei. Es ist ja noch nicht mal intuitiv plausibel, dass ein Atomkonzern überhaupt Grundrechte haben soll. Mit denen kann man alles machen. Es trifft auf keinen Fall den Falschen.

Das Besondere an Verfassungsverstößen ist aber: Es trifft nicht nur den, den es trifft. Es trifft auch die Verfassung. Und damit uns alle. In diesen Zeiten des Konflikts mit Polen, mit Ungarn, mit Russland, mit der Türkei und mit allen anderen Staaten, die ihre verfassungsrechtlichen Bindungen ihren politischen Machtinteressen unterordnen, wäre mir ehrlich gesagt doch einigermaßen daran gelegen, dass meine Regierung nicht ihrerseits aktenkundig macht, dass die Verfassung und die Vorgaben des Verfassungsgerichts sie nur interessiert, solange es die Richtigen trifft. Weshalb ich heute in die sonderbare Lage gerate, mich für einen Atomkonzern in die Bresche zu werfen.

Wieso das? 2016 hat das Bundesverfassungsgericht den vier in Deutschland aktiven Betreibern von Kernkraftwerken auf ihre Klage gegen den schwarz-roten Atomausstieg in einem Punkt Recht gegeben, nämlich insoweit, als der Gesetzgeber Vattenfall und RWE (anders als E.ON und EnBW) zumuten wollte, sich ihre milliardenschweren so genannten „Reststrommengen 2002“ entschädigungslos an den Hut zu stecken. Am Mittwoch hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Atomausstieg umsetzen soll. Behauptet der Entwurf jedenfalls. Tatsächlich sieht er, wenn ich das richtig deute, im Wesentlichen vor, dass sich jedenfalls der schwedische Staatskonzern Vattenfall seine Reststrommengen 2002, nun ja, wie soll ich sagen? … entschädigungslos an den Hut stecken soll.

Zum Hintergrund: Die Kraftwerksbetreiber hatten 2001 beim rot-grünen „Atomkonsens“ mit der Bundesregierung ausgehandelt, wie viel Strom jedes Kernkraftwerk noch produzieren dürfen soll, bevor es abgeschaltet wird. Diese so genannten Reststrommengen konnten sie auch auf andere Kernkraftwerke übertragen. 2011 beschloss aber die schwarz-rote Koalition nach der Katastrophe von Fukushima, die Kraftwerke nicht erst nach Produktion ihrer Reststrommengen, sondern zu fixen Zeitpunkten vom Netz zu nehmen. Das Ergebnis war, dass zwei der vier Atomkonzerne, Vattenfall und RWE, ihre Reststrommengen nicht mehr selber in ihren eigenen Kraftwerken zu Ende produzieren konnten, weil ihre Meiler alle zuvor schon abgeschaltet werden sollten. Sie zu verkaufen, war aber auch keine Option, weil es faktisch mit E.ON nur noch einen einzigen Käufer dafür gibt, der dann sozusagen als Monopolist den Preis nach Belieben diktieren könnte. „Unter diesen Bedingungen ist die Übertragung von Reststrommengen aus Sicht der abgebenden Unternehmen keine uneingeschränkt zumutbare Verwertungsoption“, so das BVerfG in kaum misszuverstehender Klarheit (RNr. 320).

Das erlaubt sich der Gesetzgeber aber weiterhin anders zu sehen: Die 16. Atomgesetz-Novelle empfiehlt dem abgebenden Unternehmen (Vattenfall) exakt diese Verwertungsoption, und wenn es die nicht zieht, dann gibt es auch keine Entschädigung. Nach § 7f muss es sich um eine Übertragung der Reststrommengen „ernsthaft bemüht“ haben, bevor es seinen Schaden dem Fiskus in Rechnung stellt, und zwar zu „angemessenen Bedingungen“. Was heißt angemessen? Laut Begründung (S.19) ist in „konzern-übergreifenden Konstellationen (…) ein Angebot angemessen, wenn es einen vertretbaren Wert hat. Das Angebot muss also gerade nicht dem Verkehrswert entsprechen. Das Angebot hat einen vertretbaren Wert, wenn es dem Genehmigungsinhaber des übernahmefähigen Kernkraftwerks die kostendeckende Erzeugung der Elektrizitätsmengen zuzüglich eines angemessenen Gewinns ermöglicht.“

Wie cool: Angemessen ist alles, was sich für E.ON lohnt. Der schwedische Staatskonzern hat zu akzeptieren, was ihm der deutsche Energieriese als „angemessen“ vorrechnet. Den deutschen Steuerzahler freut’s, zum schwedischen sagt man kühl: Heul doch. (Zumal sich Vattenfall ja parallel gerade vor dem ICSID-Schiedsgericht in Washington ohnehin am deutschen Steuerzahler schadlos zu halten strebt, was allerdings nach dem Achmea-Urteil des EuGH womöglich unzulässig ist und einen höchst folgenreichen Clash zwischen Investitionsschutz- und Europäischer Gerichtsbarkeit nach sich ziehen könnte, aber das ist eine andere Geschichte.)

Die gleiche Botschaft bekommt aber auch das Bundesverfassungsgericht zu hören: Heul doch! Natürlich kann Vattenfall erneut nach Karlsruhe ziehen, aber erst, wenn eine Beschwer vorliegt, wie man so schön sagt unter uns Jurist_innen: d.h. vermutlich, erst wenn Vattenfall aufgrund dieses Gesetzes tatsächlich auf seinen Reststrommengen sitzen geblieben sein und damit etwas zum Sich-Beschweren haben wird, was nicht vor 2023 der Fall sein wird. Bis dann ein neues Urteil ergeht, ist die aktuelle schwarz-rote Bundesregierung längst Geschichte, weshalb sie nicht viel riskiert, wenn sie einfach mal das Gegenteil von dem tut, was Karlsruhe ihr aufgetragen hat.

Kann Karlsruhe sich wehren? Es gibt ja immer wieder mal die Situation, dass der Gesetzgeber die vom BVerfG gesetzte Frist zur Korrektur eines für verfassungswidrig erklärten Gesetzes tatenlos verstreichen lässt, und in solchen Fällen ist es schon vorgekommen, dass das Gericht androht, die Neuregelung selber in die Hand zu nehmen – etwa bei der Erbschaftsteuer. Davon hat es gottlob nie Gebrauch machen müssen. Die Rechtsgrundlage, § 35 BVerfGG, sieht eigentlich nur vor, dass es die „Art und Weise der Vollstreckung“ seiner Entscheidung regeln darf. Ob sich auch in dieser Konstellation damit etwas anfangen ließe? So oder so: das ist höchst gefährliches Terrain. Das Verfassungsgericht wird aktiv, wenn jemand klagt, und nicht in eigener Sache – auch davon hängt seine Autorität ab. Sie hier zu verteidigen, indem man sie dort beschädigt: das sollte sich das Gericht gut überlegen.

Das Böse darf nicht siegen

An Gründen zur Verdüsterung fehlt es auch so nicht für das Bundesverfassunsgericht zurzeit. Die AfD hat mittlerweile ihre Organklage gegen die angebliche „Herrschaft des Unrechts“ seit der angeblichen „Grenzöffnung“ 2015, von der ich neulich schon berichtet hatte, öffentlich vorgestellt (Klageschriftsatz hier, Videomitschnitt der Pressekonferenz hier – beides ziemlich interessant). Ob die AfD und ihr Prozessvertreter, der Kölner Privatdozent Ulrich Vosgerau, bekannt aus Cicero und dem Handbuch des Staatsrechts, die Klage tatsächlich lautersten Herzens für zulässig halten, werden wir wohl nie erfahren.

Das ist aber auch die falsche Frage, scheint mir, wenn ich das Büchlein mit dem Titel „Die Herrschaft des Unrechts“ durchlese, das der besagte Ulrich Vosgerau kürzlich im Selbstverlag veröffentlicht hat. Da erfährt man beispielsweise auf S. 45, dass der Autor „von verschiedenen Bürgern gebeten“ worden sei, gegen die „Grenzöffnungspolitik der Bundesregierung“ Verfassungsbeschwerde einzulegen, woraufhin er ihnen erklärt habe, dass er die Erfolgsaussicht einer solchen „auf weniger als 5%“ einschätze (der Mann ist zweifellos ein guter Jurist). In einer Fußnote schreibt er, und das macht mir wirklich großen Spaß, dann aber folgendes: Auch die bloße symbolische Funktion einer völlig aussichtslosen Verfassungsbeschwerde sei nicht zu unterschätzen, denn:

„In meiner Jugend war ich begeisterter Unterstützer und Förderer von Greenpeace. Ich erinnere mich daran, wie Greenpeace Deutschland e.V. in den 1980er Jahren einmal eine Verfassungsbeschwerde u.a. namens der Seehunde in der Nordsee erhob. Diese war juristisch zwar unsinnig – weder sind die Seehunde grundrechtsrechtsfähig, noch hatte Greenpeace e.V. eine Vollmacht, um in ihrem Namen aufzutreten – aber es handelte sich eben in Wahrheit nicht um einen Rechtsstreit, sondern um eine politische Aktion, die den Zweck hatte, eine entsprechende Berichterstattung, Thematisierung und Sympathiewerbung in den Medien (angefangen mit der eigenen Mitgliederzeitschrift) auszulösen. Die absehbare Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde wurde dann jedenfalls seitens der Unterstützer von Greenpeace nicht eigentlich als Niederlage erlebt, sondern umgekehrt gerade als Bestätigung der eigenen Auffassung, nach der das bestehende politisch-gesellschaftliche System gravierende Defizite aufweist, die wirksamem Umweltschutz entgegenstünden. Quod erat demonstrandum (was zu beweisen war).“

In welchen Double Bind die AfD und ihr Prozessvertreter mit ihrer abenteuerlichen Klage das BVerfG zu verwickeln trachten, kann man sich unschwer vorstellen. Dass die Organklage unzulässig ist, ist aus dieser Perspektive gar kein Schaden, im Gegenteil. Sie kann gar nicht unzulässig genug sein. Denn je brüsker und ohne Position zur Sache zu beziehen das Gericht sie zurückweist, desto eklatanter legt das „bestehende politisch-gesellschaftliche System“ seine „gravierenden Defizite“ bloß. Die Mitglieder des Verfassungsgerichts entlarven sich als willenlose Merkelknechte, die schleunigst durch volkstreue Rechtswahrer zu ersetzen dem der Rechtsordnung vorgelagerten deutschen Ethnos und seinen Repräsentanten von der AfD als vornehmste Pflicht obliegt, und die Institution, die Individual- und Minderheitenrechte vor dem „Willen des Volkes“ schützt, sind als politischer Gegner markiert, die zu unterwerfen und zu besiegen sind. Wie in Polen.

Quod erat demonstrandum, indeed.

It takes one to Mambo

Israel ist der jüngste Staat, dessen oberstem Gericht von politischer Seite das Recht streitig gemacht wird, den „Willen des Volkes“ an seine Verfassungspflichten zu erinnern. ALON HAREL beleuchtet die Hintergründe.

In Ungarn ist dergleichen informell schon länger üblich, aber jetzt gerät laut ZOLTÁN FLECK auch die ordentliche Justiz ins Visier der Regierung.

Beunruhigende Nachrichten kommen auch aus Griechenland, wo die anarchistische Gruppe Rubicon die Institutionen des Rechtsstaats attackiert und IOANNIS GLINAVOS an den Faschismus erinnert, und aus Indien, wo die oppositionelle Kongresspartei gegen die regierenden Hindu-Nationalisten zurzeit eine Kampagne „Save the Constitution!“ fährt, wie ADEEL HUSSAIN berichtet.

In Katalonien führt die separatistische Regierung unter ihrem neuen Chef Quim Torra eine Art Ethnozentrismus-Mambo auf, sehr zum Entsetzen von PAU MARÍ-KLOSE.

Im Juni wird der EuGH urteilen, ob der polnische Rechtsstaat noch in einem hinreichend vertrauenswürdigen Zustand ist, mit EU-Haftbefehl Gesuchte an ihn auszuliefern. MARCIN MATCZAK beschreibt den Luxemburger Richtern in einem Amicus-Curiae-Brief die aktuelle Praxis des Rechtsstaats in Polen, auf dass sie sich da keinen idyllischen Illusionen hingeben. TOMEK KONCEWICZ wiederum ist enttäuscht, wie ungeschoren die polnische Regierung allen Einsprüchen aus Luxemburg zum Trotz den Urwald von Białowieża abholzt. MATEJ AVBELJ argumentiert, dass sich auf der aktuellen Welle der Auflehnung gegen Rechts- und Verfassungsstaatlichkeit in Mittel- und Osteuropa noch kein neues Modell des Konstitutionalismus errichten lässt.

Die Europäische Menschenrechtskonvention fährt im Konflikt mit ihrem Mitgliedsstaat Aserbaidschan ganz neue Waffen auf, um sich gegen die Korruption der Parlamentarischen Versammlung und die flagrante Missachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch Aserbaidschan zur Wehr zu setzen. MICHAELA HAILBRONNER kommentiert.

In Bayern hat der Landtag allen Protesten zum Trotz die durchaus widerstrebende Polizei mit einer Fülle von höchst besorgniserregenden neuen Befugnissen ausgestattet, darunter die, DNA-Spuren phänotypisch auszuwerten. CARSTEN MOMSEN und THILO WEICHERT zeigen, warum das problematisch ist.

Der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine Finanzierung war in der Woche vor Pfingsten Gegenstand einer Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht, deren Ertrag WOLFGANG SCHULZ analysiert. Der Bundesgerichtshof hatte zur Zulässigkeit von so genannten Dashcams eine Balance zwischen Zivilprozessrecht und Datenschutz herzustellen, wie SEBASTIAN BRETTHAUER berichtet. Außerdem sind Urteilsgründe des BGH zu der Frage veröffentlicht worden, ob Banken ihre Kundinnen als „Kunden“ mitmeinen dürfen, was CAROLIN MÜLLER-SPITZER zum Anlass nimmt, die Betrachtungen des BGH zum generischen Maskulin sprachwissenschaftlich unter die Lupe zu nehmen.

Im Europäischen Parlament hat der Vorstoß, bei den nächsten Wahlen transnationale Listen zu ermöglichen, durch den Widerstand der Europäischen Volkspartei ein klägliches Ende genommen, sehr zum Bedauern von FABIO WOLKENSTEIN.

Anderswo

JELENA VON ACHENBACH ist skeptisch, ob das EuGH-Urteil De Capitani zum Trilog-Verfahren die europäische Gesetzgebung tatsächlich so viel demokratischer macht.

QUIRIN WEINZIERL vermutet, dass das Urteil des BVerfG zu Stadionverboten vor allem auf die Community Standards auf sozialen Plattformen auswirken wird.

HÉLÈNE LAMBERT sieht den EGMR mit seinem jüngsten Urteil Hoti v. Kroatien zu den Rechten von Staatenlosen auf einem guten Weg.

JOSEPH FISHKIN wundert sich über die Bedeutung, in der Viktor Orbán und Mike Pence jeweils von „Rule of Law“ sprechen.

KAMEL AJJI erinnert aus Anlass des Auftritts von Facebook-Chef Mark Zuckerberg vor dem EU-Parlament an Jack Balkins Konzept des „Informations-Treuhänders“.

CÉLINE ROYNIER empfiehlt Frankreich die britische Praxis, als Minister durch Rücktritt Verantwortung zu übernehmen, als Vorbild.

FRANCIS YOUNG fragt, ob die britische Regierung die Brexit-Skepsis im Oberhaus dadurch überwinden dürfte, dass sie flugs ein paar Hundert Brexiteers in den Adelsstand erhebt.

Auf dem IACL/AICD-Blog läuft gerade eine interessante Serie von Beiträgen zur aktuellen Krise am indischen Supreme Court.

Das war jetzt ein sehr langes Editorial diese Woche. Aber dafür hatte ich ja letzte Woche geschwänzt. Ihnen einstweilen alles Gute!

Ihr Max Steinbeis






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