Die Bundestagswahl 2025 – ihre Grundsätze und Regeln

Am 23. Februar wählen rund 60 Millionen Bürgerinnen und Bürger den nächsten Bundestag. Diese Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. So ist es im Grundgesetz geregelt. Was diese Begriffe bedeuten und warum sie so grundlegend für unsere parlamentarische Demokratie sind, fassen wir hier zusammen.

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Eine Grafik enthält in der Mitte den Text Bundestagswahl 2025, dem zwei angekreuzte Kreise beigestellt sind. Um dieses Zentrum sind fünf Wörter gruppiert, die in unterschiedlichen geometrischen Formen mit verschieden Farben eingebettet sind: Allgemein, Frei, Unmittelbar, Gleich und Geheim.

Der Deutsche Bundestag ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland. Seine Abgeordneten werden direkt vom Volk gewählt. Stellvertretend für alle Bürgerinnen und Bürger entscheiden sie über Gesetze auf Bundesebene. Und ihrerseits wählen die Abgeordneten den Regierungschef, also den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.

Deshalb ist die Bundestagswahl für unser Land von weitreichender Bedeutung. Denn von den gewählten Abgeordneten und den Mehrheitsverhältnissen zwischen den Parteien, denen sie angehören, hängen wichtige Richtungsentscheidungen ab, welche die Zukunft von uns allen bestimmen werden.

Wie die Wahl zum Bundestag abläuft, wer wählen und wer gewählt werden kann, ist gesetzlich genau festgelegt. Wir fassen hier diese Regelungen, die zu den Säulen unserer Demokratie gehören, zusammen und erklären die wichtigsten Begriffe.

Die fünf Wahlgrundsätze

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz (abgekürzt GG), formuliert in Artikel 38 GG: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“ Damit sind in juristischer Knappheit fünf wesentliche Prinzipien der Bundestagswahl definiert. Wie sind sie zu verstehen?

Die Wahl ist allgemein

Dieser Grundsatz besagt, dass alle mündigen Bürgerinnen und Bürger an der Wahl teilnehmen dürfen. Es ist also egal, welches Geschlecht sie haben, welchen Beruf sie ausüben, ob sie reich sind oder arm, ob sie irgendeiner Religionsgemeinschaft angehören oder ob sie Mitglied einer politischen Partei sind. Unerheblich ist auch, ob sie im Inland oder im Ausland leben. Lediglich ein Mindestalter ist festgelegt: Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist wahlberechtigt und darf auch gewählt werden.

Dieses aktive und passive Wahlrecht darf nur in bestimmten Ausnahmefällen durch einen Richterspruch aberkannt werden – wenn zum Beispiel jemand wegen Hochverrats, Sabotage, Wahlfälschung oder Abgeordnetenbestechung verurteilt wurde.

Die Wahl ist unmittelbar

Ein anderes Wort für „unmittelbar“ ist „direkt“. Die unmittelbare Wahl bedeutet also, dass jeder Wähler seine Stimme direkt einem der Kandidaten oder einer der Parteien gibt, die zur Wahl zugelassen sind. Eine indirekte Wahl – zum Beispiel über Delegierte oder Wahlmänner – ist nicht zulässig.

Die Wahl ist frei

Der Grundsatz der Freiheit ist ein wichtiges Fundament des demokratischen Rechtsstaats. Jedem Wahlberechtigten ist freigestellt, an der Wahl teilzunehmen oder nicht. Eine Wahlpflicht ist nicht zulässig. Ebenso darf niemand einer Wählerin oder einem Wähler vorschreiben, wen er oder sie wählen soll. Die Wahlentscheidung muss jeder ohne Zwang, Druck und unzulässige Beeinflussung treffen können. Alle Wählerinnen und Wähler entscheiden selbst, wem sie ihre Stimme geben. Und sie müssen sich jederzeit ungehindert über die politischen Programme der Kandidaten und Parteien informieren können.

Die Wahl ist gleich

Jede korrekt abgegebene Stimme zählt gleich viel. Es ist also ohne Bedeutung, welchen Status der Wähler oder die Wählerin genießt, wo er oder sie wohnt oder ob die Stimme am Tag der Wahl im Wahllokal abgegeben oder per Briefwahl übersandt wurde.

Nach der aktuellen Regelung gibt es nur eine Einschränkung, nämlich die Fünf-Prozent-Hürde: Parteien, die weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten, ziehen nicht in den Bundestag ein – es sei denn, in mindestens drei Wahlkreisen haben ihre Bewerber die meisten Erststimmen auf sich vereinigt. Diese Sperrklausel soll eine Zersplitterung des Parlaments verhindern.

Die Fünf-Prozent-Hürde ist eine Konsequenz aus den Erfahrungen der ersten parlamentarischen Demokratie Deutschlands von 1919 bis 1933: Das Parlament der Weimarer Republik war durch Konflikte zwischen den zahlreichen Kleinparteien in ihrer Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt, was wesentlich zu ihrem Scheitern und der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten beitrug. Von der Fünf-Prozent-Hürde ausgenommen sind nur Parteien nationaler Minderheiten.

Die Wahl ist geheim

Niemand braucht zu offenbaren, welchen Kandidaten oder welche Partei er oder sie gewählt hat. Und niemand darf Auskunft darüber verlangen. Um das Wahlgeheimnis zu wahren, gibt es in den Wahllokalen Kabinen, die von außen nicht einsehbar sind. Dort kreuzt der Wähler oder die Wählerin auf dem Stimmzettel an, welcher Kandidat die Erststimme und welche Partei die Zweitstimme erhält. Anschließend wird der Stimmzettel gefaltet und in die Wahlurne eingeworfen. Wer krank, gehbehindert oder am Wahltag anderweitig verhindert ist, kann auf Antrag per Briefwahl wählen; auch in diesem Fall ist der Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. Verletzungen des Wahlgeheimnisses sind rechtswidrig.

Die Vorbereitung der Bundestagswahl

Ursprünglich war die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag auf den 28. September 2025 festgesetzt worden, weil die reguläre Wahlperiode vier Jahre dauert. Nach dem Bruch der regierenden Ampelkoalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP stellte Bundeskanzler Olaf Scholz im Bundestag die Vertrauensfrage, die er verlor. Deshalb wurde eine vorgezogene Neuwahl erforderlich. Auf Ersuchen von Kanzler Scholz löste Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier am 27. Dezember 2024 den 20. Bundestag auf. Zugleich bestimmte der Bundespräsident den 23. Februar 2025 als neuen Wahltag.

Eine vorgezogene Bundestagswahl wird grundsätzlich wie eine reguläre Bundestagswahl durchgeführt; lediglich die Fristen für alle erforderlichen Maßnahmen sind im aktuellen Fall verkürzt.

Um die Bundestagswahlen vorzubereiten und durchzuführen, gibt es ein geregeltes Verfahren, das von mehreren Wahlorganen beaufsichtigt und geleitet wird. Diese Wahlorgane sind keine Behörden oder öffentliche Stellen des Bundes, sondern Einrichtungen gesellschaftlicher Selbstorganisation, die nicht an Weisungen gebunden sind. Entsprechend den Verwaltungen in Deutschland sind auch die Wahlorgane stufenartig gegliedert:

  • Für das gesamte Wahlgebiet im Bund sind die Bundeswahlleitung und der Bundeswahlauschuss zuständig. Einer langen Tradition folgend, ist der Präsident oder die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes mit Hauptsitz in Wiesbaden zugleich Bundeswahlleiter. Die gegenwärtige Bundeswahlleiterin, die Wirtschaftswissenschaftlerin Ruth Brand, kann wie ihre Vorgänger zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Personal und die Einrichtungen ihres Amtes zurückgreifen. Sie leitet den Bundeswahlausschuss, dem neben ihr noch acht Beisitzer und zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts angehören.
  • Für jedes der 16 Bundesländer gibt es eine Landeswahlleitung und einen Landeswahlausschuss, die von der jeweiligen Landesregierung eingesetzt werden.
  • Für jeden der insgesamt 299 Wahlkreise in Deutschland sind eine Kreiswahlleitung und ein Kreiswahlausschuss zuständig. Die Grenzen der Wahlkreise können, müssen aber nicht mit den Landkreisen übereinstimmen. Bremen hat mit zwei die geringste Zahl an Wahlkreisen, während das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen in 64 Wahlkreise eingeteilt ist.
  • Für jeden Wahlbezirk in den Gemeinden, der nicht mehr als 2500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen sollte, gibt es eine Wahlvorsteherin beziehungsweise einen Wahlvorsteher und einen Wahlvorstand. Sie werden von der zuständigen Gemeindebehörde berufen. Dabei handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist und die nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden kann.
  • Für jeden Wahlkreis gibt es für das Feststellen des Briefwahlergebnisses mindestens eine Wahlvorsteherin beziehungsweise einen Wahlvorsteher und einen Wahlvorstand. Da es seit den Wahlen 2009 nicht mehr nötig ist, einen wichtigen Grund für die Abwesenheit am Wahltag zu nennen, hat der Anteil der Briefwähler an den Bundestagswahlen stark zugenommen. Deshalb gibt es entsprechend auch mehrere Briefwahlbezirke mit jeweils einem Wahlvorsteher und einem Wahlvorstand.

Für die Bundestagswahl 2025 werden etwa 675 000 ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer tätig sein, um in den rund 90 000 Urnen- und Briefwahlbezirken den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu gewährleisten. Die Wahlvorstände zählen nach Schließung der Wahllokale die Stimmen aus und übermitteln das Ergebnis an die jeweilige Gemeindeverwaltung.

Wahlbewerber

Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 7. Januar 2025 zeigten 56 Parteien und politische Vereinigungen ihre Beteiligung an der Bundestagswahl 2025 an. In seiner öffentlichen Sitzung am 13. und 14. Januar erkannte der Bundeswahlausschuss nach Prüfung der formalen Voraussetzungen 41 dieser Parteien für die Teilnahme an. Von diesen nehmen aber tatsächlich nur 29 Parteien an der Bundestagswahl 2025 teil; das sind 18 Parteien weniger als bei der letzten Bundestagswahl am 26. September 2021.

Nur zehn der 29 teilnehmenden Parteien treten in allen Bundesländern mit Landeslisten an. Die Schwesterparteien CDU und CSU, die im Bundestag eine Fraktionsgemeinschaft bilden, haben keine konkurrierenden Landeslisten – die CSU steht nur in Bayern auf den Stimmzetteln, die CDU nur in den anderen Bundesländern. Acht Parteien haben nur in jeweils einem Bundesland eine Landesliste eingereicht – darunter der Südschleswigsche Wählerverband SSW, der als einzige anerkannte Partei nationaler Minderheiten nicht unter die Fünf-Prozent-Klausel fällt.

Insgesamt treten 4506 Kandidatinnen und Kandidaten zur Bundestagswahl an. Einzelheiten hierzu enthält eine Mitteilung der Bundeswahlleiterin. Wer von den Bewerbern als Abgeordnete in den 21. Deutschen Bundestag einziehen wird, entscheiden die Wählerinnen und Wähler mit ihrer Stimmabgabe am 23. Februar. Nach der Wahlrechtsreform, die seit Juni 2023 in Kraft ist, werden genau 630 Abgeordnete dem 21. Deutschen Bundestag angehören.

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