Spritze zur Migräne-Prophylaxe als Kassenleistung: Welche Voraussetzungen gelten?

Das Beispiel einer teuren Migräne-Spritze zeigt, wie kompliziert die Regeln und Zuständigkeiten im Gesundheitswesen sein können.

vom Recherche-Kollektiv Plan G:
7 Minuten
Eine traurige Frau schaut auf ein Glas Wasser, ihr gegenüber sitzt eine Ärztin.

Lotte H.* ist wütend. Sie hat häufig schwere Migräne, sodass bei ihr Medikamente zur Vorbeugung nötig sind. Dafür bekommt sie den monoklonalen Antikörper Fremanezumab, den sie sich einmal im Monat als Spritze gibt. Seitdem hat sie deutlich seltener Migräne als vorher. Wäre da nicht ein kleines Problem: Ihr Neurologe besteht darauf, dass sie das Medikament alle sechs Monate absetzt, um „zu prüfen, ob doch eine Wunderheilung eingetreten ist“, wie es Lotte H. spöttisch formuliert. „Erst wenn es mir dann wieder nachgewiesen schlecht geht, bekomme ich ein neues Rezept.“

Was sie besonders empört: „Wie oft ich meine Prophylaxe gegen meine schwere Migräne aussetzen muss, bestimmen weder ich noch mein Neurologe noch die Leitlinie der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft, sondern die Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses.“ Das sagt zumindest der Neurologe.

Stimmt das? Kann es sein, dass die gesetzlichen Krankenkassen beziehungsweise der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der über Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, wirklich so etwas fordern? Antworten auf diese Fragen zu finden, ist in unserem komplizierten Gesundheitswesen gar nicht so leicht.

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