Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für die staatlichen Eingriffe in das öffentliche Leben?

Ein Blick in das Infektionsschutzgesetz

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Ein Coronavirus im Elektronenmikroskop

Bei RiffReporter berichten WissenschaftsjournalistInnen für Sie über die Pandemie

Das Infektionsschutzgesetz (IFSG) war bis vor wenigen Wochen in der Öffentlichkeit kaum bekannt. Dabei erlaubt das IFSG den radikalen Eingriff in mehrere vom Grundgesetz geschützte Grundrechte. Es ermöglicht Einschränkungen beim Recht auf körperliche Unversehrtheit, bei der Bewegungsfreiheit, bei der Freizügigkeit, bei der Versammlungsfreiheit, beim Brief- und Postgeheimnis und sogar bei der Unverletzlichkeit der Wohnung. „Zweck des Gesetzes ist es übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern“, heißt es in §1.

Was regelt das Gesetz?

Das Gesetz regelt, welche Krankheiten und Erreger beim Auftreten oder bei Verdacht an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden müssen. Seit dem 1. Februar 2020 umfasst die namentliche Meldepflicht auch den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus.

§28 beschreibt, wann die regionalen Gesundheitsbehörden eingreifen dürfen: „Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt (…), so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen (…), soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.“

Direkt danach werden konkrete Maßnahmen in einer Generalklausel genannt: „Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten (…). Sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.“

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